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| + | ====== Präferenz (Export) ====== | ||
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| + | Der Export von Ursprungserzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft ist zollfrei oder zollermäßigt, | ||
| + | Das sind die Länder, mit denen die EG sog. Präferenzabkommen geschlossen hat. | ||
| + | Danach werden Zollermäßigungen bzw. Zollfreiheiten gewährt, wenn durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen wird, dass die Ware ein Ursprungserzeugnis des jeweiligen Exportlandes (Land, aus dem exportiert wird) ist. | ||
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| + | Dokumente, die man als Nachweis verwenden kann, nennt man Präferenzdokumente. | ||
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| + | Hierzu zählen: | ||
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| + | * die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die grundsätzlich der zollamtlichen Mitwirkung bedarf | ||
| + | * Präferenzerklärung | ||
| + | * oder das Formblatt EUR. 2, das unter bestimmten Voraussetzungen eigenverantwortlich ohne zollamtliche Mitwirkung durch den Ausführer ausgestellt werden kann. | ||
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| + | Für einige Länder braucht man anstelle der EUR.2 eine vorformulierte Präferenzerklärung. | ||
| + | Alle drei Arten von Präferenzdokumente sind als Vordruck bzw. Muster bei der IHK erhältlich. | ||
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| + | Materialien (Hilfsmittel) beim Ausfüllen: | ||
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| + | Für die Ermittlung der Präferenzursprungseigenschaft einer Exportware werden benötigt: | ||
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| + | * die Texte zu den Präferenzabkommen, | ||
| + | * die damit verbundenen Ursprungsprotokolle in Verbindung mit Listen der einzuhaltenen Be- oder Verarbeitungsregeln, | ||
| + | * eine Übersicht über die bestehenden Präferenzabkommen einschl. Länderkurzbeschreibungen sowie | ||
| + | * die EG-Verordnung über die Regeln für die Abgabe einer Lieferantenerklärung. | ||
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| + | Zusätzlich besteht die Möglichkeit, | ||
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