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cimerp:0010_allgemein:0030_begriffe:0130_praeferenzexport

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 +{{indexmenu_n>0130}}
 +
 +====== Präferenz (Export) ======
 +
 +Der Export von Ursprungserzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft ist zollfrei oder zollermäßigt, wenn er in bestimmte Länder geht.
 +Das sind die Länder, mit denen die EG sog. Präferenzabkommen geschlossen hat.
 +Danach werden Zollermäßigungen bzw. Zollfreiheiten gewährt, wenn durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen wird, dass die Ware ein Ursprungserzeugnis des jeweiligen Exportlandes (Land, aus dem exportiert wird) ist.
 +
 +Dokumente, die man als Nachweis verwenden kann, nennt man Präferenzdokumente.
 +
 +Hierzu zählen:
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 +  * die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die grundsätzlich der zollamtlichen Mitwirkung bedarf
 +  * Präferenzerklärung
 +  * oder das Formblatt EUR. 2, das unter bestimmten Voraussetzungen eigenverantwortlich ohne zollamtliche Mitwirkung durch den Ausführer ausgestellt werden kann.
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 +Für einige Länder braucht man anstelle der EUR.2 eine vorformulierte Präferenzerklärung.
 +Alle drei Arten von Präferenzdokumente sind als Vordruck bzw. Muster bei der IHK erhältlich.
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 +Materialien (Hilfsmittel) beim Ausfüllen:
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 +Für die Ermittlung der Präferenzursprungseigenschaft einer Exportware werden benötigt:
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 +  * die Texte zu den Präferenzabkommen,
 +  * die damit verbundenen Ursprungsprotokolle in Verbindung mit Listen der einzuhaltenen Be- oder Verarbeitungsregeln,
 +  * eine Übersicht über die bestehenden Präferenzabkommen einschl. Länderkurzbeschreibungen sowie
 +  * die EG-Verordnung über die Regeln für die Abgabe einer Lieferantenerklärung.
 +
 +Zusätzlich besteht die Möglichkeit, wenn die entsprechende Genehmigung vorhanden ist, die Präferenzberechtigung nicht über ein Extraformular EUR.1, sondern durch einen entsprechenden Andruck auf der Proformarechnung auszuweisen.
 +
  
                       

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