{{indexmenu_n>0150}} ====== Innergemeinschaftliche Lieferung ====== __Beschreibung__ Als innergemeinschaftliche Lieferung wird ein besonderer Ausnahmetatbestand des Umsatzsteuerrechts bezeichnet, nach dem eine grenzüberschreitende Lieferung von der Umsatzsteuer im Staat des Lieferanten steuerfrei gestellt wird. Die innergemeinschaftliche Lieferung führt aus der Sicht des Erwerbers immer zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb. __Begründung für die Steuerbefreiung__ Das Rechtsinstrument der innergemeinschaftlichen Lieferung, korrespondierend mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb, hat das bis einschließlich 1992 in den einzelnen Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft geltende Zollrecht ersetzt. Es ist der steuerrechtlich bedeutsamste Teil des Binnenmarktes, denn statt der Zollabfertigung an den Grenzen der Mitgliedsstaaten ist durch den Tatbestand des steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs die Umsatzversteuerung getreten. Mithin wird die Steuerpflicht, die bis 1992 über den Zoll dem Lieferanten auferlegt wurde, durch die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nunmehr dem Erwerber auferlegt. __Voraussetzungen__ Die Steuerbefreiung ist daran geknüpft, dass * die Ware tatsächlich über die Grenze zweier unterschiedlicher EU-Mitgliedsstaaten transportiert wird und * der Empfänger der Ware die Umsatzbesteuerung in dem anderen EU-Mitgliedsstaat vornimmt. Diese Voraussetzung wird durch die Verwendung der Umsatzsteuer Identifikationsnummer dem Lieferanten gegenüber nachgewiesen. Kontrolle der Steuerehrlichkeit Jeder Unternehmer hat vierteljährlich eine Zusammenfassende Meldung aller Lieferungen an erwerbsteuerpflichtige Abnehmer in anderen Mitgliedsstaaten an das Bundesamt für Finanzen abzugeben. von "http://de.wikipedia.org/wiki/Innergemeinschaftliche_Lieferung" //