An eine elektronische Rechnung werden künftig hohe Anforderungen gestellt.
Eine E-Rechnung muss demnach in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt,
übermittelt und empfangen werden, welches eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Außerdem muss sie den Vorgaben der EU-Richtlinie (2014/55/EU) entsprechen.
Die Finanzverwaltung hat gegenüber verschiedenen Verbänden bereits Stellung zu der Frage genommen,
welche Rechnungsformate den neuen Anforderungen entsprechen.
Dabei wurde u.a. klargestellt, dass die Formate ZUGFeRD und XRechnung den neuen Anforderungen entsprechen.
Auch das EDI-Verfahren ist unter bestimmten Voraussetzungen weiter anwendbar, jedoch ist hier die Sachlage noch unklar.
Wichtig:
Eine Rechnung, die als PDF per E-Mail versandt wird, gilt nicht als E-Rechnung gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie!
PDF-Rechnungen und Rechnungen in Papierform zählen ab 2025 als „sonstige Rechnung“.
Eine entsprechende gesetzliche Neuregelung zur E-Rechnungspflicht in Deutschland ist nun durch das sog. Wachstumschancengesetz im Umsatzsteuergesetz erfolgt. Dieses wurde am 22. März 2024 vom Bundesrat angenommen. Die neuen Regelungen im Hinblick auf die Pflicht zur elektronischen Rechnung gelten bereits ab dem 1.1.2025. Allerdings gibt es auch Übergangsfristen, um die Umstellung zu erleichtern:
Klarstellend weist das Bundesministerium der Finanzen nochmal darauf hin, dass nach dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes ab dem 1. Januar 2025 die Entgegennahme von E-Rechnungen für alle inländischen Unternehmer verpflichtend sein wird. Die im Entwurf vorgesehene Übergangsregelung (§ 27 Abs. 39 UStG-E) betrifft lediglich die Ausstellung von Rechnungen. Wenn der leistende Unternehmer eine E-Rechnung ausstellt, muss der Rechnungsempfänger diese auch entgegennehmen.