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Präferenz (Import)
Abgabenerhebung bei präferenzberechtigten Waren
Bei der Einfuhr von Ursprungswaren aus bestimmten Ländern wird eine Zollermäßigung oder gar Zollbefreiung gewährt.
Die Europäische Gemeinschaft gewährt bei der Einfuhr von Waren aus einer Vielzahl von Ländern Zollbegünstigungen, auch Präferenzen genannt. In der Regel ist die Zollbegünstigung sogar eine Zollfreiheit. In diesen Fällen sind nur die Einfuhrumsatzsteuer sowie bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren die besonderen Verbrauchsteuern (z.B. Tabak- oder Kaffeesteuer) zu zahlen.
Voraussetzung ist, dass die eingeführten Waren ihren Ursprung in einem der begünstigten Länder haben. Solche Waren werden auch als präferenzbegünstigte Waren bezeichnet.
Soll bei einer Wareneinfuhr - auch Postsendung - aus einem der begünstigten Ländern die Zollermäßigung/Zollbefreiung gewährt werden, so ist der Warenursprung nachzuweisen. Grundsätzlich ist dieser Nachweis durch einen förmlichen Präferenznachweis zu leisten.
Bei bestimmten Postsendungen gibt es jedoch Erleichterungen. Hier genügt es, wenn die Waren ohne weiteren Nachweis als präferenzbegünstigte Waren angemeldet werden. Diese Erleichterung kann bei folgenden Postsendungen angewandt werden:
- Postsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen,
- deren Einfuhr nur gelegentlich erfolgt,
- deren Erzeugnisse zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers in dessen Haushalt bestimmt sind,
- deren Herkunftsangabe durch den Empfänger nichts offensichtlich widerspricht (wie z.B. die Angabe „Made in Japan“ auf der Ware oder Verpackung) und
- deren Warenwert die folgenden Wertgrenzen je nach Herkunftsland nicht übersteigt.
| 500 EUR | Ägypten Andorra Bulgarien Ceuta Färöer Island Israel | Jordanien Libanon Liechtenstein Marokko Mazedonien Melilla Mexiko | Norwegen Rumänien Schweiz Südafrika Tunesien |
| 200 EUR | Algerien, Syrien |
Grundsätzlich werden keine Zollbegünstigungen gewährt
- bei Einfuhren aus den USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan, Taiwan, Nord- und Südkorea, Hongkong und Singapur und
- nur eingeschränkt bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Werden die für die Vereinfachungen geltenden Wertgrenzen überschritten oder liegen die sonstigen Voraussetzungen nicht vor, so ist für die Gewährung der Zollbegünstigung ein förmlicher Präferenznachweis vorzulegen.
