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Präferenz (Export)
Der Export von Ursprungserzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft ist zollfrei oder zollermäßigt, wenn er in bestimmte Länder geht. Das sind die Länder, mit denen die EG sog. Präferenzabkommen geschlossen hat. Danach werden Zollermäßigungen bzw. Zollfreiheiten gewährt, wenn durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen wird, dass die Ware ein Ursprungserzeugnis des jeweiligen Exportlandes (Land, aus dem exportiert wird) ist.
Dokumente, die man als Nachweis verwenden kann, nennt man Präferenzdokumente.
Hierzu zählen:
- die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die grundsätzlich der zollamtlichen Mitwirkung bedarf
- Präferenzerklärung
- oder das Formblatt EUR. 2, das unter bestimmten Voraussetzungen eigenverantwortlich ohne zollamtliche Mitwirkung durch den Ausführer ausgestellt werden kann.
Für einige Länder braucht man anstelle der EUR.2 eine vorformulierte Präferenzerklärung. Alle drei Arten von Präferenzdokumente sind als Vordruck bzw. Muster bei der IHK erhältlich.
Materialien (Hilfsmittel) beim Ausfüllen:
Für die Ermittlung der Präferenzursprungseigenschaft einer Exportware werden benötigt:
- die Texte zu den Präferenzabkommen,
- die damit verbundenen Ursprungsprotokolle in Verbindung mit Listen der einzuhaltenen Be- oder Verarbeitungsregeln,
- eine Übersicht über die bestehenden Präferenzabkommen einschl. Länderkurzbeschreibungen sowie
- die EG-Verordnung über die Regeln für die Abgabe einer Lieferantenerklärung.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, wenn die entsprechende Genehmigung vorhanden ist, die Präferenzberechtigung nicht über ein Extraformular EUR.1, sondern durch einen entsprechenden Andruck auf der Proformarechnung auszuweisen.
